Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig

10.02.2012
Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Nach Auffassung des BVerwG stellt die generelle Altersgrenze eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar.

Der heute 75 Jahre alte Kläger war von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" sowie "EDV in der Hotellerie" bestellt worden. Diese Bestellung war nach der Sachverständigenordnung einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden. Der Antrag des Klägers auf weitere Verlängerung der Bestellung wurde von der Beklagten abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen und zunächst auch beim BVerwG erfolglos.

Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das BVerfG hat das BVerwG nunmehr dem Begehren des Klägers entsprochen.

Nach Auffassung des BVerwG stellt die generelle Altersgrenze eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam. Das mit der Satzungsregelung verfolgte Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, sei kein legitimes Ziel nach § 10 AGG, das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters rechtfertigen könnte. Dazu zählten nach der Rechtsprechung des EuGH nur sozialpolitische Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung. Das Lebensalter stehe auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung; denn die Tätigkeit als Sachverständiger in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehre, stelle keine besonderen Anforderungen, die – bei entsprechender Vorbildung und Erfahrung – nur Jüngere erfüllen könnten. Schließlich werde die Altersgrenze auch nicht durch den in Art. 2 Abs. 5 der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der Altersgrenze in der Sachverständigenordnung diene jedenfalls in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehre, insbesondere nicht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Quelle: Pressemitteilung 9/2012 des Bundesverwaltungsgerichts

Hinweise:
Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 ist vorgesehen zur Veröffentlichung in Sprengnetter Bibliothek, der Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung.